1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen »Verein zur Förderung der Orgelmusik in der Evangelischen Kirchengemeinde Rondorf e.V.«
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 50997 Köln (Rondorf), Carl-Jatho-Straße 1.
2 Zweck
2.1 Der Zweck des Vereins ist die die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Vermittlung der Kirchenmusik in der Ev. Kirchengemeinde Rondorf, besonders der Orgelmusik an den beiden historischen Orgeln der Emmanuelkirche zu Köln-Rondorf, der Teschemacher-Orgel von 1743 und der Gerhardt-Orgel von 1880, die Organisation kirchenmusikalischer Veranstaltungen und Aufnahmen an den beiden historischen Orgeln der Emmanuelkirche in Absprache mit dem Presbyterium, die Vermittlung der Orgelmusik und des Orgelbaus besonders an Kinder und Jugendliche, die Pflege der kirchenmusikalischen Tradition und die Beratung des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Rondorf zur Bewahrung der beiden historischen Orgeln der Emmanuelkirche.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher, belegter Ausgaben.
3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Der Zeitraum von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 stellt ein Rumpfgeschäftsjahr dar.
4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, insbesondere alle Mitglieder der Ev. Kirchengemeinde Rondorf und Freunde der Kirchengemeinde.
4.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
5.2 Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Zur Ausübung des Stimmrechts kann jedoch ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
6.2 Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist zu einem jeden Monatsende zulässig.
6.3 Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
6.4 Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.
7 Mitgliederbeiträge
7.1 Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jedes Mitglied selbst bestimmt. Der Beitrag sollte nicht unter 0,50 € monatlich liegen. Konfirmierte Jugendliche und junge Erwachsene, die sich noch in der Schul- und Berufsausbildung befinden, können mit einem Mitgliedsbeitrag von 0,30 € monatlich Mitglied werden.
7.2 Der Vorstand kann Beiträge stunden oder in begründeten Einzelfällen ganz oder teilweise erlassen.
7.3 Weitere Einzelheiten kann eine vom Vorstand beschlossene Beitragsordnung regeln.
8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
8.1 der Vorstand,
8.2 die Mitgliederversammlung.
9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie aus bis zu drei Beisitzern. Der jeweilige Gemeindepfarrer der Ev. Kirchengemeinde Rondorf ist kraft Amtes geborenes Mitglied des Vorstandes, ebenso der jeweilige Direktor des Museums Schnütgen und der jeweilige hauptamtliche Organist der Ev. Kirchengemeinde Rondorf. Die geborenen Mitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit. Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Rondorf ist berechtigt, Wahlvorschläge zur Besetzung des Schatzmeisters und eines Beisitzers zu machen. Aus diesen Vorschlägen ist ein Vertreter zu wählen.
9.2 Die Vorstandsmitglieder werden für die Zeit bis zum Ablauf der Mitgliederversammlung gewählt, über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wahl hat in geheimer Abstimmung zu geschehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand durch Kooptation nachwählen; diese Nachwahl muss auf der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt oder verändert werden.
9.3 Der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten.
10 Aufgaben des Vorstandes
10.1 Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er bestimmt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.
10.2 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied, lädt den Vorstand zu Sitzungen ein, so oft die Belange des Vereins dies erfordern. Die Sitzung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
10.3 Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse des Vorstandes enthalten muss.
10.4 Der Schatzmeister führt ordnungsmäßig Buch über die Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.
10.5 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
11 Mitgliederversammlung
11.1 Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt.
11.2 Die Einladung zu der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, der Tageszeit und des Tagungsortes zu erfolgen. Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Regelmäßige Punkte der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
11.2.1 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
11.2.2 Entgegennahme des Rechnungsberichts des Schatzmeisters,
11.2.3 Entlastung des Vorstandes,
11.2.4 Wahlen (soweit erforderlich).
11.3 Die Prüfung des Rechnungsberichtes erfolgt durch einen in der vorhergehenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählenden Prüfungsausschuss, der aus zwei, dem Vorstand nicht angehörenden Mitgliedern besteht.
11.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn die Interessen des Vereines es erfordern oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche verlangt.
11.5 Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen sind auch als Block- oder Listenwahl zulässig. Auch eine Kumulierung von Stimmen bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Bewerber kann vom Vorsitzenden der Versammlung zugelassen werden. Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Sie können das Stimmrecht auch nicht durch einen von ihnen Bevollmächtigten ausüben lassen.
11.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem von dem Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer aufzuzeichnen und von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
12 Auflösung des Vereins
12.1 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen und 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
12.2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
12.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ev. Kirchengemeinde Rondorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
13 Änderungen der Satzung
13.1 Änderungen der Satzung können durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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